Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise

Der Nachweis des Brandschutzes für Bauantrag, Umbau und Nutzungsänderung nach Landesbauordnung.

Die Landesbauordnung verlangt in § 14, dass ein Gebäude so geplant und betrieben wird, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand Menschen gerettet und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der Brandschutznachweis zeigt, wie ein konkretes Vorhaben diese Schutzziele erreicht.

Was der Nachweis enthält

Was im Einzelnen anzugeben ist, regelt § 11 der Bauvorlagenverordnung: Baustoffe und Feuerwiderstand der Bauteile, Brandwände, Decken und Abschlüsse, Nutzungseinheiten und Brandabschnitte, erster und zweiter Rettungsweg, Flächen für die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung. Bei Sonderbauten kommen die Nutzung mit Personenzahlen und Brandlasten, die technischen Anlagen zur Branderkennung, Alarmierung und Rauchableitung, die Sicherheitsstromversorgung und die betrieblichen Maßnahmen hinzu.

Den Nachweis stellen wir als objektbezogenes Brandschutzkonzept dar: ein zusammenhängender Erläuterungsbericht mit Plänen, aus dem die Bauaufsicht, die Feuerwehr und später der Betreiber ablesen können, wie das Gebäude im Brandfall funktioniert.

Wann er gebraucht wird

  • bei Neubauten im Bauantrag,
  • bei Umbau, Erweiterung und Nutzungsänderung bestehender Gebäude,
  • bei Sonderbauten nach § 51 LBO, etwa Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen, Pflegeeinrichtungen, Beherbergungsstätten und Industriebauten,
  • wenn von einer Anforderung der Bauordnung abgewichen werden soll.

Ob und durch wen der Nachweis bauaufsichtlich geprüft wird, hängt nach § 66 LBO von der Gebäudeklasse und davon ab, wer ihn aufgestellt hat. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und bei Sonderbauten ist die Prüfung durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz oder durch die Bauaufsicht die Regel. Wir klären das zu Beginn, damit der Zeitplan stimmt.

Abweichungen

Gerade im Bestand lässt sich nicht jede Anforderung wörtlich erfüllen. Eine Abweichung lässt die Bauaufsicht nach § 67 LBO zu, wenn das Schutzziel auf anderem Weg erreicht wird. Jede Abweichung wird im Konzept einzeln benannt, begründet und mit den ausgleichenden Maßnahmen beschrieben. Den Antrag dazu bereiten wir mit vor.

Ablauf

  1. Aufnahme: Nutzung, Personenzahlen, vorhandene Unterlagen, bei Bestandsgebäuden eine Begehung.
  2. Konzeption: Rettungswege, Brandabschnitte, Bauteilanforderungen, Anlagentechnik und Zugänglichkeit für die Feuerwehr.
  3. Abstimmung mit Bauaufsicht, Prüfingenieur und Brandschutzdienststelle.
  4. Fortschreibung, wenn sich die Planung ändert, bis zur Freigabe.

Gutachten im Bestand

Für bestehende Gebäude erstellen wir auch Brandschutzgutachten: eine Bestandsaufnahme mit Bewertung, welche Mängel bestehen und welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge nötig sind. Das ist oft der erste Schritt vor einem Umbau oder nach einer Auflage der Bauaufsicht.

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